Neue Steuergesetzgebung in Frankreich betrifft Nicht-EU-Händler – sind Sie vorbereitet?

01 Juni, 2022
French VAT legislation

Neue französische Steuergesetze gelten für Nicht-EU-Händler, die nach Frankreich importieren – für Sendungen, die nicht über IOSS (Import One Stop Shop) abgehandelt werden. Hier erfahren Sie alles Wichtige.

WICHTIGER HINWEIS: Der Inhalt dieser Seite dient lediglich als Orientierungshilfe und ist nicht vollständig. Sprechen Sie auf jeden Fall auch mit Ihrem Steuerberater.

Wir haben von den französischen Behörden erfahren, dass es neue Steuergesetze geben wird, die alle Unternehmen betreffen, die Güter und Waren nach Frankreich importieren. Ursprünglich sollten diese Gesetze wohl nur für Marktplätze gelten, erweitern sich aber nun auch auf alle Händler, die nach Frankreich importieren. Diese Information wurde von La Poste verifiziert.

Der Verkäufer kann wählen, ob er sich für das französische Mehrwertsteuersystem registriert oder nicht. Falls nicht, wird die MwSt. beim Import vom Empfänger erhoben (bei Ankunft oder Lieferung). In diesem Fall greift der DAP Incoterm.

 

Worum geht es?

Die französische Regierung hat ein neues Steuergesetz verabschiedet, das Nicht-EU-Unternehmen dazu verpflichtet, die Mehrwertsteuer bei Fernverkäufen vom B2C Onlineshopper einzuziehen und diese dann an die französischen Steuerbehörden zu zahlen – wenn sie als verantwortlicher Importeur der Ware auftreten wollen. So müssen die Shopper beim Empfang der Ware keine Steuern zahlen. Dafür müssen sich die betreffenden Nicht-EU-Händler allerdings in Frankreich registrieren, eine USt.-Nummer beantragen und eine monatliche Umsatzsteuererklärung abgeben.

Die neuen Steuergesetze gelten für alle Lieferungen, die nicht über das IOSS-Portal abgehandelt werden und betreffen das französische Festland, Monaco und die französischen Überseedepartements (nur B2B).

Übergangsphase
Um Händlern Zeit zu geben, sich an die neue Situation anzupassen, wird es eine Übergangsphase geben. Diese endet am 30.06.2022.

Strafen bei Nichteinhaltung
Ab dem 01.07.2022 wird es Strafen in Höhe von 5 % der entsprechenden MwSt. geben, falls die neuen Gesetze nicht eingehalten werden.

 

Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn die Verkäufe nun MwSt. beinhalten sollen?

  1. Unternehmen sollten sich umgehend bei den französischen Steuerbehörden registrieren, falls noch nicht geschehen.

  2. Für manche Nicht-EU-Unternehmen ist ein französischer Steuervertreter obligatorisch.

  3. Bis die französische USt.-Nummer vergeben ist, sollten Fernverkäufe als DAP (früher DDU) abgehandelt werden.

  4. Bei den übermittelten Daten müssen Sie die französische USt.-Nummer angeben – im selben Feld, in dem Sie auch die IOSS-Nummer eintragen (falls zutreffend). Asendia gibt diese Information dann an La Poste (für e-PAQ Plus oder Standard) oder an den gewählten Broker (für e-PAQ Select) weiter.

 

Wie funktioniert die Abwicklung der Mehrwertsteuer?

  • Für jede einzelne Sendung muss der Verkäufer angeben:
    • B2C: die MwSt.-Nr. des Verkäufers, falls der Verkaufswert bereits die MwSt. beinhaltet
    • B2B: die MwSt.-Nr. des Verkäufers + die französische EORI-Nr.
  • Die Zollbehörden prüfen die übermittelte MwSt.-Nr. und - falls diese korrekt ist - wickeln die Zollerklärung dann entsprechend der neuen Steuergesetze ab. Die Import-MwSt. wird allerdings nicht eingezogen (ähnlich wie beim IOSS-Verfahren); die Sendung aber anschließend zur Lieferung an den Empfänger freigegeben.
  • Die Zollbehörden übermitteln den festgesetzten MwSt.-Betrag an die französischen Steuerbehörden.
  • Diese stellen den betroffenen Unternehmen (B2C: Verkäufer / B2B Käufer) am 14. des Folgemonats eine vorausgefüllte, monatliche Umsatzsteuererklärung zur Verfügung. Die muss verifiziert und vervollständigt sowie die Zahlung der entsprechenden USt. bis zum 24. des Folgemonats veranlasst werden.

Wichtig zu wissen

Zollgebühren

  • können für Waren mit einem Wert über 150 EUR sowie für verbrauchsteuerpflichtige Waren erhoben werden
  • werden vom Zollanmelder (z.B. La Poste) bezahlt
  • Falls nicht anders mit Asendia vereinbart, werden Zollgebühren vom Empfänger (B2C) erhoben; es können außerdem Servicegebühren anfallen (La Poste erhebt solche Gebühren)
  • sind umsatzsteuerpflichtig

Französische Umsatzsteuernummer fehlt oder wird nicht akzeptiert

Zölle und Steuern werden vom Zollanmelder bezahlt und dem Empfänger berechnet (B2B und B2C)


Französische Überseedepartements (DOMs)

Zollgebühren (B2B und B2C) und Steuern (nur B2C) werden vom Zollanmelder bezahlt.

  • Für B2C Sendungen
    • Keine Umsatzsteuererklärung an die französischen Steuerbehörden – der Verkäufer erhebt keine MwSt. vom B2C Shopper
  • Für B2B Sendungen
    • Es müssen die französischen USt.-Nr. sowie die EORI-Nr. angegeben werden. Umsatzsteuererklärung an die französischen Steuerbehörden nötig. Der Zollanmelder berechnet dem Empfänger die anfallenden Zollgebühren.

Sendungen aus der EU in die DOMs
  • Für alle Waren müssen ITMATT-Daten generiert werden (ähnlich wie bei Nicht-EU-Ursprungsländern).
  • Für B2B müssen die französischen USt.-Nr. sowie die EORI-Nr. angegeben werden.


Steuervertreter

Asendia hilft Ihnen gerne dabei, einen Steuervertreter in Frankreich zu finden. Kontaktieren Sie uns bitte für weitere Informationen.

 

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